Kosten

Die Frage nach den Kosten kann nicht pauschal beantwortet werden. Der erste Honoraranspruch entsteht bereits durch die Erstberatung (siehe hierzu weiter unten). Die Höhe der Anwaltsgebühren richtet sich neben dem Gegenstandswert, dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Sache auch immer nach dem Verfahrensstand, also ob die Angelegenheit außergerichtlich gelöst werden kann oder es doch zu einem Gerichtsverfahren (Eingangsinstanz oder Rechtsmittelinstanzen) kommt. Weitere Gebühren fallen beim Abschluss eines Vergleiches oder der Beauftragung eines Korrespondenzanwalts oder Terminsvertreters an. So ist jeder Einzelfall individuell zu berechnen.

Um einen ersten Eindruck zu bekommen, welche Kosten Ihnen entstehen können, schauen Sie sich bitte die Gebührentabelle (wird derzeit überarbeitet)  an. Es handelt sich um Nettogebühren, die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe ist hinzuzurechnen. Ihr persönliches Kostenrisiko erläutere ich Ihnen gerne bei Mandatsbeginn. Hierbei gehe ich vom schlechtesten Fall aus, sodass Sie wissen, welches finanzielle Risiko für Sie besteht. Eine transparente und faire Preisgestaltung garantiere ich Ihnen durch Gebühren- oder Honorarvereinbarung entweder auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder auf Zeitbasis (Stundenhonorar).
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Häufige Fragen
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"Ich habe da mal ´ne Frage..."
Schön, denn dann sind Sie bei mir durchaus richtig!
Aber: die rechtliche Bewertung eines Sachverhaltes ist nicht kostenlos. Jede rechtliche Auskunft kostet Geld. Das versteht sich von selbst.
Was kostet eine Erstberatung?
Die Kosten der Erstberatung sind abhängig von Art und Umfang der Beratungsleistung. Sprechen Sie mich an - gerne nenne ich Ihnen einen konkreten Preis.
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Muss ich im Voraus zahlen (Kostenvorschuss)?
Bei der Mandatsübernahme teile ich Ihnen mit, ob und wenn ja in welcher Höhe ich einen angemessenen Kostenvorschuss fordere. Ein Kostenvorschuss wird immer dann fällig, wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben oder diese eine Kostenübernahme ablehnt. Der von Ihnen geleistete Kostenvorschuss wird selbstverständlich im Rahmen der Endabrechnung in voller Höhe berücksichtigt. Werden Vorschussforderungen nicht beglichen, bin ich berechtigt und bleibt mir aufgrund zahlreicher 'schlechter Erfahrungen' mit Zahlungsversprechen von Mandanten leider auch nichts anderes übrig, als das Mandat niederzulegen.
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Ich habe eine Rechtsschutzversicherung. Was muss ich veranlassen?
Auf Wunsch übernehme ich für Sie sämtliche Korrespondenz mit Ihrem Versicherungsunternehmen - beginnend bei Kostendeckungsanfragen für die Erstberatung bis hin zum Zwangsvollstreckungsverfahren. Zusätzliche Kosten enstehen Ihnen durch diese Servicedienstleistung nicht.
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Zahlt meine Rechtsschutzversicherung alles?
Nicht selten kommt es vor, dass Rechtsschutzversicherungen nicht alle Kosten übernehmen und Sie einen Teil meiner Gebühren selbst zahlen müssen. Dies hängt von Ihrer Rechtsschutzversicherung und den konkreten Vertragsbedingungen ab. Haben Sie z.B. einen Selbstbehalt vereinbart, zahlen Sie meine Gebühren bis zur Höhe des vereinbarten Selbstbehalts immer selbst. Zudem kommt es häufig vor, dass Rechtsschutzversicherung versuchen, ihre Kosten zu senken, indem die Rechnungen unberechtigter Weise gekürzt werden.
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Ich bin erwerbstätig, aber kann die Kosten des Rechtsstreits dennoch nicht aufbringen. Wie geht es weiter?
Es gibt in solchen Fällen die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (PKH) bei dem zuständigen Gericht zu beantragen. Ob Sie in finanzieller Hinsicht einen Anspruch auf PKH haben, kann ich Ihnen mittels mir zur Verfügung stehender Progamme berechnen. Bitte bringen Sie hierzu den vollständig ausgefüllten PKH-Antrag sowie alle zur Antragstellung notwendigen vollständigen Unterlagen zum ersten Termin mit. Bei Bedarf helfe ich Ihnen selbstverständlich, den Antrag korrekt auszufüllen. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass ich auch bei PKH-Antragstellern zunächst den üblichen Kostenvorschuss verlange.
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Gibt es PKH für ein Strafverfahren?
Nein, sofern Sie einer Straftat beschuldigt werden. Klagt Sie die Staatsanwaltschaft an und werden Sie freigesprochen, sind Ihre Anwaltskosten von der Staatskasse zu tragen. In bestimmten Fällen wird den Angeklagten ein (Pflicht-)Verteidiger durch das Gericht bestellt (sog. notwendige Verteidigung). Sind Sie allerdings Opfer einer Straftat und liegen die Voraussetzungen zur Zulassung als Nebenkläger/-in vor, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Über Einzelfragen informiere ich Sie gerne!
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Ich beziehe ALG I/II bzw. HzL und habe sehr wenig Geld zur Verfügung. Kann ich mir eine Rechtsberatung leisten?
Selbstverständlich! Es gibt die Möglichkeit, Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch zu nehmen. Bestenfalls haben Sie sich den sog. Beratungshilfeschein bereits ausstellen lassen. Falls nicht, ist es zwingend erforderlich, dass Sie bereits zum ersten Termin Ihren aktuellen Leistungsbescheid sowie einen gültigen Lichtbildausweis mitbringen. Ebenso bringen Sie dann den vollständig ausgefüllten Beratungshilfeantrag mit. Es entstehen Ihnen dann keine Kosten. Haben Sie diese Unterlagen nicht dabei, wird auch für Sie der übliche Kostenvorschuss fällig. Bitte teilen Sie bereits bei der Terminvereinbarung mit, dass es sich um eine “Beratungshilfeangelegenheit” handelt. (Beachten Sie bitte: u.U. haben ALG I - Empfänger keinen Anspruch auf Beratungshilfe. Dann gilt für Sie das zur Prozesskostenhilfe gesagte.)

Prozessfinanzierung - eine Alternative.
Die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung durch Dritte (z.B. Versicherungen) eröffnet sich ausschließlich Mandanten, die einen voraussichtlichen Mindestanspruch i.H.v. mindestens 25.000,00 Euro haben und diesen geltend machen wollen. Weitere Einzelheiten bespreche ich mit Ihnen gerne persönlich!